Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Neues Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Am 28.06.2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) in Kraft und hat die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zum Ziel.

Das neue Gesetz kann auch Sportvereine betreffen. Für Vereine von großer Bedeutung, sind der Online-Verkauf von allen Produkten und Dienstleistungen. Bei entsprechenden Angeboten des Vereins, insbesondere über seine Webseite, sind die gesetzlichen Anforderungen des BFSG einzuhalten. Hier gilt es im Einzelfall sorgfältig die Details zu prüfen. Wenn über die Webseite beispielsweise Tickets, Ausrüstungsmaterial, Fanartikel o.ä. erworben oder zahlungspflichtige Kurse angeboten und gebucht werden können, dann sind ggf. die Vorgaben des BFSG einzuhalten.

Es gibt aber Ausnahmen:

Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Gesetzes für kleinere „Wirtschaftsakteure“ deutlich eingeschränkt. So gelten Ausnahmen, wenn eine Umsetzung der Vorschriften des BFSG zu unverhältnismäßigen Belastungen führen würde. Die wohl wichtigste Ausnahme betrifft dabei sog. Kleinstunternehmen. Dies sind „Wirtschaftsakteure“, die weniger als 10 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Vollzeitmitarbeitende zählen dabei ganz, Teilzeitmitarbeitende nur anteilig und ehrenamtliche Mitarbeiter sind nicht zu berücksichtigen.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Regelungen des BFSG ausgenommen. Die meisten kleineren Vereine dürften vor diesem Hintergrund wohl „aufatmen“ können. Sie können ihre Leistungen auch weiterhin online anbieten, ohne den Regelungen des BFSG zu unterfallen.

Auch wenn das BFSG ihren Verein nicht betrifft, ist es immer sinnvoll den eignenen Webauftritt auf Barrieren zu überprüfen und diese abzubauen.

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Nadine Schmidt

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